ecstasy

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Der wesentliche Unterschied zwischen Ecstasy und Alkohol ist nicht, daß Zehntausende von Menschen an den Langzeitschäden des Alkohols sterben und nochmals Tausende im alkoholisiertem Zustand im Straßenverkehr, während das beim Ecstasy nicht der Fall ist. Die Verschiedenheit ist vielmehr durch die rechtliche Bewertung beider Drogen markiert, die legale von illegalen Substanzen trennt und damit scheinbar Gutes von Bösem scheidet.

Ein Plädoyer

Diese grundsätzliche Spaltung per Gesetz führte bislang dazu, daß mit legalen Drogen eher positive Wirkungen, wie Geselligkeit, Gemütlichkeit, Kultur usw. verbunden werden, während man den illegalen Drogen eher negative Eigenschaften, wie Sucht, Verelendung, Gesundheitsgefahren usw. zurechnet. Dies drückt sich auch darin aus, wie man die verschiedenen Substanzen bezeichnet. Der Gesetzgeber bezeichnet Ecstasy als Betäubungsmittel, und die Polizei sagt Rauschgift dazu. Alkohol dagegen wird staatlicherseits unter die Genuþmitteln eingereiht, und die Polizei(eiei) trinkt ihn sogar selbst. Aber was soll man eigentlich verstehen unter diesen ganzen Mitteln und Giften? Was ist eigentlich ein Betäubungsmittel, ein Rauschmittel, ein Rauschgift oder ein Genußmittel? Die zwei wesentlichen Gesetze, die sich mit solchen und ähnlichen Substanzen beschäftigen, sind da relativ eindeutig. Arzneimittel sind nach dem Arzneimittelgesetz (§2 AMG) solche Stoffe, die den Zweck haben, Krankheiten zu heilen, zu lindern oder zu verhüten, oder auch die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen. Lebensmittel dagegen sind nach dem Lebensmittelgesetz (§1 LMBG) Stoffe, die zum Zwecke der Ernährung verzehrt werden, aber auch solche, deren Zweck der Genuß ist, also Genußmittel. Zu diesen Genußmitteln zählen nicht nur Schnaps und Bier, sondern auch Zigaretten, Kaffee, Tee oder koffein- und chininhaltige Limonaden. Wie man eine Substanz bezeichnet, ergibt sich also aus dem Zweck, mit dem man diese Substanz konsumiert. Das Betäubungsmittelgesetz geht da einen anderen Weg: Es sagt in seinem § 1 einfach: "Betäubungsmittel sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe." Anders ausgedrückt: Illegale Drogen sind solche, die wir als solche bezeichnen, und wer sie nimmt, der macht sich halt strafbar! Das ist ein sehr rigides und willkürliches Vorgehen.

Denkt man die Definitionen über den Zweck des Gebrauchs weiter, so ergibt sich eine zweckabhängige Definition von psychoaktiven Substanzen. Eine solche Herangehensweise scheint sinnvoll. Sie bedeutet aber konsequent zu Ende gedacht dann folgendes: Eine Person kann z.B. glauben, daß ein Rum-Grog, nach einem kalten Winterspaziergang, dazu beiträgt, eine Erkältung zu vermeiden. Zu diesem Zweck eingenommen, wäre der Rum-Grog ein Vorbeugemittel gegen Erkältungskrankheiten, also quasi ein Arzneimittel. Denselben Rum-Grog kann man aber auch, in geselliger Runde und/oder mit Lust am Geschmack und den wärmenden und berauschenden Wirkungen dieses Getränks genossen, als Genußmittel bezeichnen. Trinkt man den Rum-Grog aber wegen des Alkohols und dessen berauschender Wirkung, so stellt die Substanz in diesem Zusammenhang und zu diesem Zweck genossen, wohl am ehesten ein Rauschmittel dar. Setzt nach etlichen Gläsern Rum-Grogs eine starke toxische Wirkung ein, fängt man also an zu lallen oder fällt gar hinterrücks vom Stuhl, so ließe sich das Rauschmittel auch als Rauschgift bezeichnen. Das bedeutet nicht, daß nicht auch ein Rausch genossen werden könnte, aber es bedeutet vor allem, daß mit der Einnahme von Alkohol also verschiedene Zwecke und Motivationen verbunden sein können.

Und dies gilt eben auch für alle anderen psychoaktiven Substanzen. Es gibt keinen chemischen Unterschied zwischen dem Morphium, das einem Schmerzpatienten von einem Arzt gespritzt wird, und jenem Morphium, das sich ein Opiat-Liebhaber aus anderen Gründen zu Hause selbst injiziert. Die Bedeutung und der Zweck der Einnahme sind allerdings verschieden und damit auch die erhoffte und eintretende Wirkung des Konsums. Für das Verständnis von Drogen und den Umgang mit ihnen ergeben sich daraus zwei Folgerungen:

Psychoaktive Substanzen sind nicht aus sich heraus Genußmittel, Rauschmittel, Heilmittel usw., sondern sie werden dazu durch die jeweilige Zweckbestimmung der Konsumierenden. Es gibt keine gefährlichen oder ungefährlichen, keine harten oder weichen Drogen, sondern nur gefährliche oder weniger gefährliche, harte oder weiche Konsumformen. Diese bestimmen sich durch die Häufigkeit der Einnahme, die Dauer des Konsums, die Dosis, die Erwartungshaltung des Konsumierenden und das Umfeld des Gebrauchs. Betrachtet man nun den Gebrauch von Ecstasy unter diesem Vorzeichen, dann kann man feststellen, daß auch diese Substanz zu verschiedenen Zwecken eingenommen wird: Von Therapeuten wird es beispielsweise als Mittel zur Verstärkung der Selbsterfahrung oder zur Förderung des Erinnerungsvermögens und der Kommunikationsfähigkeit eingesetzt. MDMA kann also ein Heilmittel sein.

In der Partyszene ist der Zweck des Konsums ein anderer. Es geht darum, eine "Partydroge" zu konsumieren, "ecstasymäßig" gut drauf zu sein, also mit anderen Leuten gut zu kommunizieren, ekstatisch zu tanzen, eine innere Öffnung zu verspüren, also die Party zu genießen. Ecstasy wird in diesem Zusammenhang als Genußmittel verwendet, ebenso wie Alkohol auf einem Schützenfest. Jeder und jede hat das Recht, auf Schützenfesten Alkohol zu trinken und deshalb muß auch jede und jeder das Recht haben, auf Raves Ecstasy zu nehmen. Dabei geht es nicht um die Verharmlosung von Drogen, sondern um das Recht auf den selbstgewählten, bevorzugten Genuß. Was würde gegen einen solchen legalen Zugang zu Ecstasy sprechen? Die pharmakologischen Risiken können es nicht sein, denn es gibt genug legale Substanzen, die aufgrund ihrer gängigen alltäglichen Benutzung oder bei dauerhaftem Gebrauch Befindlichkeitsstörungen, Krankheiten oder gar Organschäden nach sich ziehen können, wie z.B. Alkohol, bestimmte Medikamente oder Tabak. Ob die Zahl der Konsumierenden steigen würde, ist völlig ungeklärt, wissen wir doch heute nahezu nichts über die Verbreitung der Droge. Die im Vergleich zum Alkohol wenigen Todesfälle, die dem Ecstasykonsum zugeschrieben werden, hatten bislang nur selten tatsächlich etwas mit Ecstasy zu tun, sondern vielmehr mit risikantem Mischkonsum anderer Drogen oder mangelnder Flüssigkeitszufuhr - und im übrigen sind ja auch die dem übermäßigem Alkoholkonsum zugeschriebenen Todesfälle kein Grund, diese Droge zu verbieten. Vermutlich würde es sich auch nicht negativ auf die Konsumierenden auswirken, wenn man ihnen den Reiz des Verbotenen beim Drogenkonsum nimmt. Was bleiben sonst für Gründe? Die Unterbeschäftigung von Polizei oder Justiz wäre auch nicht zu befürchten.

Das Positive würde bei einer Legalisierung also überwiegen, denn wäre Ecstasy als Genußmittel legal, würden die Pillen von der Lebensmittelkontrolle kontrolliert. Die Art der Inhaltsstoffe wären ebenso wie die Höhe der Dosis auf der Tablettenverpackung angegeben, die dann im Fachhandel erhältlich wäre. Die Konsumierenden könnten wählen, ob sie für ihren Zweck eine 100 mg Dosis MDA oder eine 120 mg Dosis MDMA bevorzugen. Sollte es gewünscht sein, könnte auch auf die 30 mg "After-Hour"-Packung zurückgegriffen werden. Ein Beipackzettel würde z.B. über die Wirkungen und unerwünschten Nebenwirkungen informieren, Gebrauchsinformationen und Warnhinweise beinhalten, vor Mischkonsum mit bestimmten anderen Substanzen warnen und den Konsum von ausreichend nicht-alkoholischen Getränken empfehlen. Es bestünde die Möglichkeit, Erfahrungen mit dem Konsum offen und angstfrei auszutauschen und es könnte sich - leichter als bisher - eine schützende Kultur um den Konsum der Droge bilden. Dies wären die wichtigsten Voraussetzungen für einen hochinformierten, weitgehend unproblematischen und genußvollen Konsum von Ecstasy. Und gerade, weil auch das Oktoberfest letztlich nichts anderes als ein riesiger bayrischer Rave mit eigenwilliger Musik ist, sollten selbst die Menschen im Süden der Republik einsehen, daß das Recht auf Genuß nicht teilbar ist. >>>>>>>>>>>Legalize Ecstasy!!


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